Satzung des Arf Society e.V.
ARF SOCIETY e.V. Satzungsneufassung vom 19.07.2015
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ARF SOCIETY und führt den Zusatz e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Doberan.
§2 Zweck und Ziel des Vereines
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur lt. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der zeitgenössischen Musik der 60er Jahre, insbesondere der ehemaligen Gruppe „Frank Zappa and the Mothers of Invention“. Hierzu zählt insbesondere die Organisation, Durchführung und die Beschaffung von Mitteln für die entsprechenden Konzerte und Veranstaltungen sowie das Herausbringen öffentlichkeitswirksamer Publikation, besonders zur Förderung des Musikverständnisses der Jugend.
§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder enthalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder dürfen, bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§4 Mitgliedschaft und Beiträge
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Ehrenmitglieder sein Künstler und Personen, die sich in besonderer Weise zu Erfüllung des Vereinszweckes verdient gemacht haben.
(3) Der den Antrag und Aufnahme ordentlicher Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden von dem Vorstand ernannt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand .
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Die ordentlichen Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines BBeschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(8) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50,00 Euro (in Worten: fünfzig 0/ 100) pro Jahr und wird zum Jahresanfang bzw. mit Erwerb der Mitgliedschaft in voller Höhe fällig.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist vor allem für folgende Aufgaben zuständig:
- Strategie und Aufgaben des Vereins
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Genehmigung, des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
§7 Einberufung und Abstimmung.
(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie müssen mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung stattfinden.
(2) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig wenn mindestens zwei Wochen vorher dazu schriftlich eigeladen wurde.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden außerdem vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Beschlüsse, welche die Abwahl des Vorstandes zum Ziel haben, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zur Satzungsänderung und bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(6) Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste anzufügen.
§8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer, die die Aufgabe haben, die Kassenprüfung und den Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis bei der Mitgliederversammlung vorzutragen. Sie werden für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BG8 aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes. Der Vorstand amtiert für die Dauer von 5 Jahren. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen. Dies gilt auch hinsichtlich der Verfügungsberechtigung über die Vereinskonten sowie der Kassenvollmacht.
§10 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr für den Verein ist das Kalenderjahr.
§11 Liquidation
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Doberan zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der AO. Die bei der Auflösung des Vereins notwendige Liquidation nimmt der Vorstand vor, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Bad Doberan, 19.07.2015